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Hartz IV Urteil: Telefonanschluß gehört nicht zur Erstausstattung

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Ein 50-jähriger arbeitsloser anerkannter Asylbewohner hat zunächst in einem Übergangsheim gewohnt und fand anschließend eine Wohnung. Die ARGE hat ihm 737,- Euro Beihilfe für die Erstausstattung gezahlt. Die einmalige Beihilfe war für die Anschaffung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltgeräten bestimmt.

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Anschließend wies die Arge den Antrag auf Erstattung des Telefonanschlusses zurück. Daraufhin ging der Mann vor Gericht und verlor den Fall vor dem Amtsgericht Dresden.

Ein ALGII-Empfänger hat Anspruch auf Beihilfe für die Erstausstattung, doch einen Telefonanschluss umfasste sie nicht.

Sozialgericht Dresden, Aktz. S 6 AS 1786/06 vom 01.08.2008

Geschrieben von bodohl

Juni 6, 2009 um 1:04

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